Arbeitsrechtliche Aspekte der Unterstützungskasse

Kein Rechtsanspruch auf die Leistungen aus einer Unterstützungskasse

Die Unterstützungskasse gewährt Leistungen ohne Rechtsanspruch. Der fehlende Rechtsanspruch hat für die begünstigten Arbeitnehmer (versicherte Personen) aber keine Bedeutung, da ihnen aufgrund der langjährigen Rechtsprechung der Arbeitsgerichte ein faktischer Rechtsanspruch zugestanden wird. Kommt die Unterstützungskasse ihrem Leistungsversprechen nicht nach, haftet der Arbeitgeber für deren Erfüllung gem. § 1 Abs. 5 BetrAVG.

Fehlender Rechtsanspruch auf Leistungen aus einer Unterstützungskasse und die Durchgriffshaftung gegen den Arbeitgeber

Der Ausschluss der Rechtsansprüche auf Versorgungsleistungen hat nur formale Bedeutung. Werden vereinbarte laufende Zahlungen des Trägerunternehmens an die Unterstützungskasse nicht geleistet und kann sie deshalb die zugesagten Leistungen nicht erbringen, hat der Versorgungsberechtigte nach arbeitsgerichtlicher Rechtsprechung bzw. § 1 Absatz 1 Satz 3 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) einen direkten Anspruch gegen das Trägerunternehmen (Durchgriffshaftung). Die Durchgriffshaftung ist jedoch nicht von praktischer Bedeutung, sofern das Trägerunternehmen, also der Arbeitgeber die vereinbarten Zuwendungen in Höhe der Beiträge zu den Rückdeckungsversicherungen leistet.

Nur beitragsorientierte Leistungszusage und Leistungszusage bei der Unterstützungskasse zulässig

  • Beitragsorientierte Leistungszusage: Die beitragsorientierte Leistungszusage ist eine Variante der Leistungszusage. Hier sagt der Arbeitgeber zu, bestimmte Beiträge in Versorgungsleistungen umzuwandeln. Die Höhe der Leistung hängt von den gezahlten Beiträgen ab und errechnet sich nach anerkannten versicherungsmathematischen Grundsätzen. Diese Form gilt üblicherweise für alle versicherungsförmigen Durchführungswege  insbesondere bei Direktversicherungen sowie rückgedeckten Unterstützungskassen. Bei Entgeltumwandlungen geht man grundsätzlich von dieser Zusageform aus.
  • Beitragszusage mit Mindestleistung: Seit 01.01.2002 gibt es eine neue Variante der Leitungszusage, die sogenannte Beitragszusage mit Mindestleistung. Bei der Beitragszusage mit Mindestleitung verpflichtet sich der Arbeitgeber, dass zusätzlich zur Beitragszahlung zur Altersversorgung mindestens die Summe der zugesagten Beiträge zur Verfügung steht. Der Arbeitgeber haftet nur für die Summe der Beiträge, die zur Finanzierung der Altersleistung verwendet werden, soweit sie nicht rechnerisch für die Absicherung biometrischer Risiken ( Tod, Invalidität, Berufsunfähigkeit) verbraucht wurden. Die Beitragszusage mit Mindestleistung ist gesetzlich nur bei Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen zulässig. Bei unmittelbaren Pensionszusagen und Unterstützungskassen existiert diese Möglichkeit nicht.

Unverfallbarkeit der Anwartschaften aus einer Unterstützungskassenzusage

Bei einer ab dem 01.01.2009 erteilten arbeitgeberfinanzierten Versogungszusage über die Unterstützungskasse behält ein ausscheidender Mitarbeiter nach § 1b BetrAVG einen unverfallbaren Anspruch, wenn er mindestens 25 Jahre alt ist und die Versorgungszusage für ihn mindestens 5 Jahre bestanden hat. Der Arbeitgeber hat darüber hinaus die Möglichkeit den Mitarbeiter besser zustellen, indem eine kürzere vertragliche Unverfallbarkeitsfrist vereinbart wird.

Im Rahmen der Entgeltumwandlung innerhalb der Unterstützungskasse sind Versorgungszusagen von Beginn an gesetzlich bzw. vertraglich unverfallbar. Scheidet ein Mitarbeiter aus dem Unternehmen aus, so hat er Anspruch auf die bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens finanzierten Versorgungsleistungen.

Insolvenzsicherung bei den unverfallbaren Anwartschaften aus einer Unterstützungskasse

Gesetzlich unverfallbare Anwartschaften und laufende Rentenzahlungen sind im Fall der Insolvenz des Trägerunternehmens durch den Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) in Köln geschützt (§ 7 BetrAVG). Diese Verpflichtungen müssen dem PSVaG gemeldet werden, der für seinen Insolvenzschutz einen jährlichen Beitrag erhebt.

Anpassungsprüfungspflicht der laufenden Rentenleistungen

Nach § 16 BetrAVG unterliegen laufende Leistungen der Anpassungsprüfungspflicht des Arbeitgebers. Die Anpassungsprüfungspflicht entfällt, wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet, laufende Leistungen jährlich um mindestens 1 % zu erhöhen. Eine 1 %ige Mindestanpassung laufender Leistungen (Renten) ist für Versorgungszusagen über die Unterstützungskasse, die durch Entgeltumwandlung finanziert werden ab 1.1.2001 gesetzlich vorgegeben. Bei arbeitgeberfinanzierten Unterstützungskassenzusagen kann die Anpassung ab 1.1.1999 erteilt werden. Hierdurch werden die künftigen Anpassungsverpflichtungen des Arbeitgebers kalkulierbar. In der Regel besteht die Möglichkeit über den Tarif der Rückdeckungsversicherung eine garantierte 1%ige Rentensteigerung zu beantragen. Durch den Einschluss einer solchen 1%igen garantierten Rentensteigerung in der Rückdeckungsversicherung der Unterstützungskasse wird für den Arbeitgeber das Risiko einer evtl. Nachschusspflicht ausgeschlossen.

 

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