Steuerrechtliche Behandlung der Einzahlungen in und Auszahlungen (Leistungen) aus einer Unterstützungskasse durch Entgeltumwandlung

Steuerliche Behandlung der Einzahlungen (Zuwendungen) beim Arbeitnehmer

Bei einer arbeitnehmerfinanzierten Unterstützungskassenversorgung (Entgeltumwandlung) verzichtet der Arbeitnehmer auf noch nicht fällig gewordene Entgeltansprüche. Im Gegenzug erteilt der Arbeitgeber ihm eine wertgleiche Versorgungszusage. Mit Verzicht des Arbeitnehmers auf Teile seiner Bruttobezüge verringert sich das Einkommen des Arbeitnehmers und somit auch die von ihm zu zahlende Steuer. Bedingt durch das im Einkommensteuergesetz (EStG) verankerte Zuflussprinzip (§ 11 Abs. 1 EStG, BMF Schreiben vom 31.03.2010 Rz. 253) löst allein die Zusage auf eine Unterstützungskassenversorgung noch keine Lohn- bzw. Einkommensteuerpflicht aus. Das gilt auch dann, wenn die Unterstützungskasse zur Absicherung der Versorgungszusage eine Rückdeckungsversicherung abschließt.

Steuerliche Behandlung der Einzahlungen (Zuwendungen) beim Arbeitgeber

Die Zuwendungen zu Versorgungen über kongruent rückgedeckte Unterstützungskassen-versorgungen durch Entgeltumwandlung sind beim Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen als Betriebsausgaben abzugsfähig. Dazu gehören unter anderem (vgl. § 4d Abs. 1 Nr. 1c EStG)

  • Es wurde eine schriftliche Versorgungszusage erteilt
  • Begünstigte, die eine Altersversorgungsleistung zugesagt bekommen, haben das Mindestalter von 27 Jahren erreicht oder eine Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung erhalten oder haben einen sofort unverfallbaren Anspruch auf die zugesagte Altersversorgungsleistung
  • Es wurde keine abgekürzte Beitragszahlungsdauer vereinbart
  • Es wurden gleichbleibende oder steigende Beiträge vereinbart
  • Eine Beleihung der Rückdeckungsversicherung durch die Unterstützungskasse oder eine Abtretung an das Trägerunternehmen ist ausgeschlossen
  • Die Finanzierung erfolgt durch eine kongruente Rückdeckungsversicherung
  • Die von der Finanzverwaltung verfügten Einschränkungen der empfangsberechtigten Hinterbliebenen werden eingehalten
  • Voraussetzung für den Bezug von Altersleistungen muss regelmäßig die Vollendung des 62. Lebensjahres (bei Unterstützungskassenzusagen, die vor dem 01.01.2012 erteilt wurden, die Vollendung des 60. Lebensjahres) sein.

Steuerliche Behandlung der Rentenleistungen der Unterstützungskasse im Erlebensfall beim Arbeitnehmer

Die Leistungen der Unterstützungskasse unterliegen nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG der Besteuerung. Es handelt sich um nachträgliche Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Beim Arbeitnehmer werden diese Einkünfte mit seinem individuellen Steuersatz versteuert. Die Versteuerung der Einkünfte erfolgt ab 2013 im elektronischen Lohnsteuerabzugsverfahren. Bei der Versteuerung von laufenden Leistungen (Renten) gelten folgende Besonderheiten: Durch den Versorgungsfreibetrag bleiben bei Versorgungsbezügen aus früheren Dienstleistungen bei einem Versorgungsbeginn ab 2013 27,20 % aus den Bezügen, maximal 2.040 € steuerfrei. Zum Versorgungsfreibetrag kommt ein Zuschlag hinzu, der bei einem Versorgungsbeginn ab 2013 612 € beträgt. Der Versorgungsfreibetrag und Zuschlag werden bis zum Jahr 2040 stufenweise auf 0 € abgeschmolzen. Bezüge wegen Erreichens der Altersgrenze gelten erst dann als Versorgungsbezüge, wenn der Steuerpflichtige das 63. Lebensjahr oder, wenn er schwerbehindert ist, das 60. Lebensjahr vollendet hat. Zusätzlich zu dem Versorgungsfreibetrag ist nach § 9a Nr. 1 EStG noch ein Arbeitnehmerpauschbetrag für Werbungskosten in Höhe von 102 € p. a. zu berücksichtigen, sofern nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden.

Steuerliche Behandlung einer einmaligen Kapitalabfindung der Unterstützungskasse im Erlebensfall beim Arbeitnehmer

Die Leistungen der Unterstützungskasse unterliegen nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG der Besteuerung. Es handelt sich um nachträgliche Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Beinhaltet der Leistungsplan der Unterstützungskasse statt einer Rente eine einmalige Kapitalleistung, so unterliegt die Kapitalleistung der vollen Besteuerung. Beim Arbeitnehmer werden diese Einkünfte mit seinem individuellen Steuersatz versteuert. Die Versteuerung der Einkünfte erfolgt ab 2013 im elektronischen Lohnsteuerabzugsverfahren.

Zur Minderung der Steuerprogression sieht das EStG in § 34 Abs. 2 Nr. 4 i. V. mit § 34 Abs. 1 die sog. Fünftelungsregelung vor, die der steuerpflichtige Begünstigte im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung selbst bei seinem Finanzamt beantragen muss. Danach beträgt die Einkommensteuer auf Einkünfte, die die Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit darstellen, das Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer für das um diese Einkünfte (reduziert um den Versorgungsfreibetrag) verminderte zu versteuernde Einkommen und der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich eines Fünftels dieser Einkünfte.

Steuerliche Behandlung der Leistungen (Rentenleistungen bzw. Kapitalabfindungen) im Versorgungsfall beim Arbeitgeber

Leistungen aus Versorgungen über rückgedeckte Unterstützungskassen, die dem Arbeitgeber zufließen, sind Betriebseinnahmen. Diese Leistungen werden allerdings an den Begünstigten oder seine Hinterbliebenen ausgezahlt und stellen insoweit in gleicher Höhe Betriebsausgaben dar. Es handelt sich daher insoweit um einen durchlaufenden Posten.

 
 

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