Insovenzschutz von Versorgungszusagen an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer und AG-Vorstände über die Unterstützungskasse

Da für den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer das Betriebsrentengesetz mit der über den Pensions- Sicherungsverein geregelten Insolvenzsicherung keine Gültigkeit hat, muss der Insolvenzschutz anderweitig bewerkstelligt werden. Bei den versicherungstechnischen Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds bedarf es im Allgemeinen keiner besonderen Sicherungsinstrumente im Insolvenzfall. Hier ist lediglich darauf zu achten, dass dem Gesellschafter-Geschäftsführer ein unwiderrufliches Bezugsrecht an den Versorgungsleistungen zusteht. Bei einer Zusage über die Unterstützungskasse muss eine Rückdeckungsversicherung an den Gesellschafter-Geschäftsführer und gegebenenfalls an seine Hinterbliebenen für den Insolvenzfall verpfändet werden, damit die Mittel nicht in die Konkursmasse fallen. Bei einer rückgedeckten Unterstützungskasse werden die Mittel nicht an den Insolvenzverwalter ausbezahlt, da die Unterstützungskasse gemäß ihrer Satzung die Mittel nur für soziale Zwecke verwenden darf. Somit ist ein Insolvenzschutz im Allgemeinen gegeben.

 

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