Wie funktioniert die Entgeltumwandlung bei der rückgedeckten Unterstützungskasse?
Der Arbeitnehmer verzichtet auf Bestandteile seines zukünftigen, noch nicht fällig gewordenen Lohns oder Gehalts. Im Gegenzug wird ihm von der Unterstützungskasse eine wertgleiche Versorgungszusage erteilt. Die Versorgungsleistung (Auszahlung) wird in Form einer Kapital- oder Rentenzahlung gewährt, die bei vorzeitigem Ableben oder bei Erreichen des vorgesehenen Rentenalters fällig wird. Die umgewandelten Gehaltsteile verwendet der Arbeitgeber ausschließlich als Zuwendungen, die er an die Unterstützungskasse überweist. Die Unterstützungskasse ihrerseits verwendet diese Mittel vollständig zur Finanzierung einer kongruenten Rückdeckungsversicherung beim Versicherer.
Ein Arbeitnehmer hat ein monatliches Bruttogehalt von 6.000 EUR. Im Beispiel werden jeden Monat Beiträge in Höhe von 400,- EUR in die Unterstützungskasse investiert. Statt des gesamten Bruttoeinkommens von 6.000,- EUR wird durch die monatliche Umwandlung in Höhe von 400,- EUR nur noch ein Einkommen von 5.600,- EUR mit Steuern belastet. Durch die gesparte Steuer reduziert sich das Nettoeinkommen nur um 220,- EUR im Monat. Von den 400,- EUR, die monatlich an die Unterstützungskasse abgeführt werden, müssen effektiv nur 220,- EUR aufgewendet werden.
Beispiel für eine Entgeltumwandlung in Höhe von 400,- EUR | ||
Ohne Unterstützungskasse |
Mit Unterstützungskasse |
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Monatliches Bruttoeinkommen* |
6.000,- EUR |
6.000,- EUR |
Bruttoaufwand für die Unterstützungskasse |
0,- EUR |
400,- EUR |
Steuer-/SV-Brutto |
6.000,- EUR |
5.600,- EUR |
Lohnsteuer |
1.455-, EUR |
1.299,- EUR |
Solidaritätszuschlag 5,5 % |
80,- EUR |
71,- EUR |
Kirchensteuer 8 % |
116,- EUR |
104,- EUR |
AN-Anteil Sozialabgaben** |
1.008,- EUR |
1.005,- EUR |
Nettoeinkommen |
3.341,- EUR |
3.121,- EUR |
Nettoaufwand für die Unterstützungskasse |
0,- EUR |
220,- EUR |
Steuerersparnis |
0,- EUR |
180,- EUR |
* Berechnungsgrundlage: 12 Monatsgehälter pro Jahr, Steuerklasse I, keine Kinder ** Anteile Arbeitnehmer Stand 2014: gesetzliche Rentenversicherung 9,4 Prozent, Arbeitslosen-versicherung 1,50 Prozent, Beitragssatz Krankenversicherung 8,2 Prozent (inkl. Zusatzbeitrag 0,9 Prozent), Pflegeversicherung 1,275 Prozent (inkl. Kinderlosenzusatzbeitrag 0,25 Prozent) |
Gesetzliche Unverfallbarkeit bei Unterstützungskassenzusagen durch Entgeltumwandlungen gem. §§ 1 b und 2 BetrAVG
Zusagen auf betriebliche Altersversorgung aus Entgeltumwandlung, sind ab Beginn gesetzlich unverfallbar. Tritt also ein Versorgungsfall unmittelbar nach Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung ein, so haben der Arbeitnehmer oder die Hinterbliebenen einen sofortigen Anspruch auf die zugesagten Leistungen in voller Höhe. Die Höhe des unverfallbaren Anspruchs im Rahmen einer Entgeltumwandlung aus der Unterstützungskassenversorgung ist die erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers umgewandelten Entgelt- oder Lohnbestandteilen.
Abfindung für Klein-Anwartschaften aus einer Unterstützungskassenversorgung gem. § 3 BetrAVG
Die betriebliche Altersversorgung soll der Alterssicherung des Arbeitnehmers dienen. Um diesem Zweck gerecht zu werden, wurde der § 3 BetrAVG neu gefasst und das Abfindungsrecht noch mehr eingeschränkt. Der Arbeitgeber besitzt nur noch ein einseitiges Abfindungsrecht für Klein-Anwartschaften. Die Abfindung unverfallbarer Anwartschaften und laufender Leistungen ist nur noch bis zu folgenden Höchstgrenzen zulässig:
- Monatliche Rente: alte Bundesländer 26,25 EUR, neue Bundesländer 22,40 EUR (= 1 % der mtl. Bezugsgröße nach § 18 SGB IV, Stand 2011)
- Kapitalleistung: alte Bundesländer 3.150,00 EUR, neue Bundesländer 2.688,00 EUR (= 12/10 der mtl. Bezugsgröße nach § 18 SGB IV, Stand 2011)
Ein Arbeitnehmer kann eine unbegrenzte Abfindung durchsetzen, wenn er sich die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erstatten lässt.