FAQ – häufige Fragen im Zusammenhang mit der rückgedeckten Unterstützungskasse 

Für wen eignet sich die Unterstützungskasse als Versorgungsform? 

Grundsätzlich ist die Unterstützungskasse für jeden Arbeitnehmer geeignet. Durch die normalerweise unbeschränkte steuerliche Abziehbarkeit der Beiträge vom Bruttoeinkommen kann eine umfassende Versorgung auch für Besserverdienende aufgebaut werden.

Welche Versicherungsformen können bei der rückgedeckten Unterstützungskasse gewählt werden? 

Eine Unterstützungskasse kann Ihnen sowohl Kapital- als auch Rentenleistungen gewähren. Zur Erweiterung der Versorgung stehen Ihnen Berufsunfähigkeits- und/ oder Hinterbliebenenleistungen zur Verfügung, mit denen Sie vorzeitige Risiken absichern können.

Wie werden die Beitragszahlungen an die Unterstützungskasse bei Ihnen und Ihrem Arbeitgeber steuerlich behandelt?

Bei einer rückgedeckten Unterstützungskasse können Sie Ihre Beiträge in unbegrenzter Höhe steuerfrei einzahlen. So können Sie eine attraktive Zusatzversorgung aus unversteuerten Einkommensteilen aufbauen.

Für Ihren Arbeitgeber sind die Beiträge zur rückgedeckten Unterstützungskasse Betriebsausgaben, d.h. sie können von den betrieblichen Einnahmen abgezogen werden und vermindern somit den be-trieblichen Gewinn, genauso wie bei Gehaltszahlungen und andere Betriebsausgaben. Die Versorgungszusage über eine Unterstützungskasse ist von Ihrem Arbeitgeber aber nicht zu bilanzieren, d.h. sie erscheint nicht in der Bilanz des Unternehmens.

Wie werden die Beiträge an die Unterstützungskasse bei Ihnen und Ihrem Arbeitgeber sozialversicherungsrechtlich behandelt? 

Finanzieren Sie die Beiträge zur rückgedeckten Unterstützungskasse aus einer Entgeltumwandlung, so sind diese – bis zu einer Höhe von 4%-der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Renten-versicherung (West) – sozialversicherungsfrei. Sie und Ihr Arbeitgeber sparen natürlich nur dann Beiträge zur Sozialversicherung, sofern Ihr Gehalt innerhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegt.

Wie werden die Leistungen aus der Unterstützungskasse bei Ihnen steuerlich behandelt? 

Da die Beitragszahlungen in die Unterstützungskasse steuerfrei sind, sind die Leistungen aus der rückgedeckten Unterstützungskasse als „Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit“ voll steuerpflichtig. Im Rentenalter ist die Steuerbelastung aber häufig geringer als in der aktiven Zeit. Nach Vollendung des 63. Lebensjahres kann der sog. Versorgungsfreibetrag geltend gemacht werden. Der Versor-gungsfreibetrag und sonstige steuerliche Vergünstigungen führen dazu, dass im Rentenalter die Steuerbelastung häufig geringer ist, als in der aktiven Zeit. Der Versorgungsfreibetrag wird bis zum Jahr 2040 auf 0 EUR schrittweise abgesenkt (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 EStG).

Wie werden die Leistungen aus der Unterstützungskasse bei Ihnen sozialversicherungsrechtlich behandelt? 

Nach derzeitiger Gesetzeslage unterliegen Renten- und Kapitalleistungen der betrieblichen Altersver-sorgung (also auch bei der rückgedeckten Unterstützungskassenversorgung) grundsätzlich einer Bei-tragspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung, unabhängig davon, ob der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer die Versorgung finanziert hat. Betroffen sind gesetzlich und freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung. Bei Versorgungsleistungen aus einer Unterstützungskasse (Renten- wie Kapitalleistungen) von Arbeitnehmern, die in der privaten Kranken- und Pflegeversicherung versichert sind, werden keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge abgeführt.

Wie wird der Beitrag erhoben und durch wen wird er abgeführt? 

Bei Rentenleistungen laufend durch die Zahlstelle (hier durch die Unterstützungskasse).

Bei Kapitalleistungen durch den Versicherten. Die Beitragspflicht gilt für 10 Jahre. Die mtl. zu ver-beitragende Leistung beträgt 1/120 der ursprünglichen Kapitalzahlung  Freiwillig Versicherte müssen die Beiträge eigenverantwortlich an die jeweilige Kasse zahlen. Der Arbeitgeber ist an der Beitragszahlung nicht beteiligt. Der Kranken- und Pflegebeitrag muss zu 100% vom Arbeitnehmer getragen werden.

Was geschieht bei vorzeitigem Ausscheiden des Arbeitnehmers bzw. Arbeitgeberwechsel? 

Die aus Entgeltumwandlung finanzierte Unterstützungskasse kann beim neuen Arbeitgeber fortgeführt werden, sofern der neue Arbeitgeber (als Trägerunternehmen) Mitglied in der Unterstützungskasse wird. Stimmt der neue Arbeitgeber der Fortsetzung nicht zu, dann erhalten Sie eine Versorgungsleistung, basierend auf den bis zum Ausscheiden gezahlten Beiträgen. Ein gesetzlicher Anspruch auf Fortführung der Versorgung beim neuen Arbeitgeber wie beiden den versicherungsförmigen Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds (Portabilität) besteht nicht. Die Übernahme einer aus Entgeltumwandlung finanzierten Zusage erfolgt lediglich freiwillig durch den neuen Arbeitgeber.

Ist der Anspruch bei Ausscheiden noch sehr gering, kann der Anspruch im Rahmen der Abfindungsregelung gem. § 3 Betriebsrentengesetz abgefunden werden. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer die Rückdeckungsversicherung als Privatversicherung fortführen oder sich den vorhandenen Rückkaufswert auszahlen lassen.

Bei einer arbeitgeberfinanzierten Unterstützungskasse wird zunächst geprüft, ob eine gesetzlich unverfallbare Anwartschaften besteht. Dies trifft für Versorgungszusagen ab dem 01.01.2009 zu, wenn der Mitarbeiter bei Ausscheiden mindestens 25 Jahre alt ist und die Versorgungszusage mindestens 5 Jahre bestanden hat. Besteht ein gesetzlich unverfallbarer Anspruch, kann in Einvernehmen zwischen altem und neuem Arbeitgeber die Versorgung über den neuen Arbeitgeber fortgeführt werden. Voraussetzung dafür ist, dass der neue Arbeitgeber Mitglied bei der Unterstützungskasse wird. Erfolgt keine Fortführung über den neuen Arbeitgeber, verbleibt die Versorgung beitragsfrei beim alten Arbeitgeber.

Bestehen noch keine unverfallbaren Anwartschaften, kann das Guthaben aus der aufzulösenden Rückdeckungs-versicherung zur Beitragszahlung für die übrigen Arbeitnehmer verwendet werden.

Arbeitnehmer, die bei Erteilung einer Versorgungszusage ab 01.01.2009 auf Altersleistung das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten aufgrund steuerlicher Bestimmungen eine unverfallbare Anwartschaft. Diese bleibt dem Arbeitnehmer – unabhängig davon, ob bei Ausscheiden die Voraussetzungen für die gesetzliche Unverfallbarkeit erfüllt sind – erhalten.

Gibt es Möglichkeiten die Beiträge in eine Unterstützungskasse zu reduzieren? 

Eine einmalige Änderung der Versorgungszusage ist steuerunschädlich möglich, wenn der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers die Entgeltumwandlung im Wege einer vertraglichen Vereinbarung reduziert. Darüber hinaus ist beim Wechsel von Voll- in Teilzeitbeschäftigung eine Reduktion der anfänglich festgelegten Höhe der Einzahlung in die Unterstützungskasse zulässig. Im Allgemeinen kann man sagen, dass eine Beitragsreduzierung immer dann möglich ist, wenn sich die arbeitsrechtliche Basis beim Arbeitnehmer ändert. Vertragsänderungen, die einseitig vom Arbeitgeber abhängen, z.B. sinkende Beiträge aufgrund von Wegfall variabler Gehaltsbestandteile wie Sonderzahlungen (Weihnachts- oder Urlaubsgeld) sind grundsätzlich steuerschädlich.

Was geschieht mit der Beitragszahlung an die Unterstützungskasse bei Arbeitslosigkeit, Elternzeit oder längerer Krankheit? 

Es bestehen folgende Optionen, sich der neuen Lebenssituation anzupassen:

  • Kurzfristige Unterbrechung der Beitragszahlung
  • Beitragsfreistellung bis zum Rentenbeginn

Kehrt man an den Arbeitsplatz zurück, kann die Beitragszahlung aus Entgeltumwandlung wieder aufgenommen werden. Bei einer arbeitgeberfinanzierten Versorgungszusage ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet während dieser Zeiten Beiträge an die Unterstützungskasse zu zahlen. Allerdings kann er davon abweichend freiwillig weiter die Beiträge zahlen.

Kann die Unterstützungskasse gekündigt werden? 

Eine vorzeitige Kündigung der betrieblichen Altersversorgung ist nicht möglich. Dies gilt neben der Unterstützungskasse auch für die Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds und Pensionszusage. Im Falle einer Kündigung erfolgt eine Beitragsfreistellung der Versorgung. Die Auszahlung erfolgt frühestens nach Vollendung des 62. Lebensjahres.

 

UNTERSTÜTZUNGSKASSEN VERGLEICH ANFORDERN