Vorteile der Unterstützungskasse beim Gesellschafter- Geschäftsführer (GGF) oder Vorstand einer Kapitalgesellschaft

 

  • Nach persönlicher Versorgungssituation des Gesellschafter-Geschäftsführers gestaltbare, in der Höhe nahezu unbegrenzte, steuerfreie Einzahlungen in die Unterstützungskasse möglich.

 

  • Steuerlich attraktive Regelung bei Auszahlung als Kapital: Im Gegensatz zu anderen Durchführungswegen in der betrieblichen Altersversorgung profitieren Gesellschafter-Geschäftsführer bei einer Auszahlung des Kapitals durch eine fiktive steuerliche Aufteilung der Leistung auf fünf Jahre (sog. „Fünftelregelung“ § 34 EStG). Das bedeutet, dass im Jahr der Auszahlung der Steuersatz so ermittelt wird, als wären quasi nur 20 Prozent der Auszahlung erfolgt. Mit diesem reduzierten Steuersatz ist dann der gesamte Auszahlungsbetrag aus der Unterstützungskasse zu versteuern. Darüber hinaus können Gesellschafter-Geschäftsführer bei der Unterstützungskasse im Rentenalter von zusätzlichen Freibeträgen und Abzügen von Werbungskosten profitieren.

 

  • Besteuerung erfolgt erst nach Eintritt des Versorgungsfalls (Nachgelagerte Besteuerung bei der Auszahlung mit dem persönlichen Steuersatz, der in der Regel deutlich unter dem Steuersatz in der aktiven Erwerbsphase des Gesellschafter-Geschäftsführers liegt).

 

  • Zuwendungen an die Unterstützungskasse (Einzahlungen in die Rückdeckungsversicherung) sind in voller Höhe Betriebsausgaben.

 

  • Vergleichsweise geringe, genau festgelegte Verwaltungskosten, die als Betriebsausgaben abgesetzt werden können.

 

  • Finanzierung der Versorgungsverpflichtungen (Rente oder Kapitalauszahlung) außerhalb des Betriebes und gleichzeitige Auslagerung aller Versorgungsrisiken.

 

  • Vollständige Bilanzneutralität, da weder Aktivierungspflichen für die Rückdeckungsversicherung der Unterstützungskasse noch Passivierungspflichten für die zukünftigen Versorgungsverpflichtungen bestehen.

 

  • Der Durchführungsweg der rückgedeckten Unterstützungskasse kann auch gleichzeitig neben bereits bestehenden Durchführungswegen (wie. z.B. Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds) abgeschlossen werden.

 

  • Volle Flexibilität in der Auszahlung – als lebenslange Rente oder Kapital.

 

  • Umfangreiche Absicherung der Angehörigen (Hinterbliebenen des Gesellschafter-Geschäftsführers) bei Tod vor und nach Rentenbeginn möglich.

 

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