Sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Einzahlung in und Auszahlung aus einer arbeitgerberfinanzierten Unterstützungskasse

Sozialversicherungsfreiheit der arbeitgeberfinanzierten Einzahlungen (Zuwendungen) an die Unterstützungskasse

Werden die Zuwendungen zu einer Unterstützungskassenversorgung vom Arbeitgeber zusätzlich zum Gehalt finanziert und sind lohnsteuerfrei, unterliegen die Beiträge in voller Höhe nicht der Sozialversicherungspflicht.

Sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Auszahlungen (Leistungen) aus einer arbeitgeberfinanzierten Unterstützungskasse

Nach derzeitiger Gesetzeslage unterliegen Renten- und Kapitalleistungen aus einer rückgedeckten Unterstützungskassenversorgung) grundsätzlich einer Beitragspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung, unabhängig davon, ob der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer die Versorgung finanziert hat. Betroffen sind gesetzlich und freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung. Bei Kapitalleistungen gilt zurzeit 1/120 des Kapitalbetrags für maximal 10 Jahre als beitragspflichtige monatliche Einnahme.

Bei privat krankenversicherten Rentnern besteht keine Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).

 
 

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