Steuerliche Behandlung der Einzahlungen in und Auszahlungen aus einer arbeitgeberfinanzierten Unterstützungskasse

 

Steuerrechtliche Behandlung der Einzahlungen in eine Unterstützungskasse beim Arbeitnehmer

Bedingt durch das im Einkommensteuergesetz (EStG) verankerte Zuflussprinzip (§ 11 Abs. 1 EStG, BMF Schreiben vom 31.03.2010 Rz. 253) löst allein die Zusage auf eine Unterstützungskassenversorgung noch keine Lohn- bzw. Einkommensteuerpflicht aus. Das gilt auch dann, wenn die Unterstützungskasse zur Ausfinanzierung der Versorgungszusage über die Unterstützungskasse eine Rückdeckungsversicherung abschließt. Erst die Versorgungsleistungen (Renten oder die alternative Kapitalabfindung) sind vom Arbeitnehmer zu versteuern. Es gilt dafür das Prinzip der sogenannten nachgelagerten Besteuerung. Bei der arbeitgeberfinanzierten Unterstützungskasse erhöht sich also durch die erteilte Unterstützungskassenzusage das Einkommen des Arbeitnehmers und somit auch die von ihm zu zahlende Steuer in der Anwartschaftsphase nicht.

 

Steuerrechtliche Behandlung der Einzahlungen in eine Unterstützungskasse beim Arbeitgeber

Die Zuwendungen zu arbeitgeberfinanzierten Versorgungen über rückgedeckte Unterstützungskassen sind beim Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen als Betriebsausgaben abzugsfähig. Dazu gehören u. a. (vgl. § 4d Abs. 1 Nr. 1c EStG) folgende Voraussetzungen:

  • Es wurde eine schriftliche Versorgungszusage erteilt.
  • Begünstigte, die eine Altersversorgungsleistung über die Unterstützungskasse zugesagt bekommen, haben das Mindestalter von 27 Jahren erreicht oder eine Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung erhalten oder haben einen sofort unverfallbaren Anspruch auf die zugesagte Altersversorgungsleistung (als Rente oder Kapitalabfindung).
  • Es wurde keine abgekürzte Beitragszahlungsdauer vereinbart.
  • Es wurden im Rahmen der Unterstützungskassenversorgung gleichbleibende oder steigende Beiträge vereinbart.
  • Eine Beleihung der Rückdeckungsversicherung durch die Unterstützungskasse oder eine Abtretung an das     Trägerunternehmen ist ausgeschlossen.
  • Die Finanzierung erfolgt durch eine kongruente Rückdeckungsversicherung, die von der Unterstützungskasse zur Ausfinanzierung der zugesagten Versorgungsleitungen abgeschlossen worden ist.
  • Die von der Finanzverwaltung verfügten Einschränkungen der empfangsberechtigten Hinterbliebenen werden eingehalten.
  • Die Voraussetzung für den Bezug von Altersleistungen durch den Begünstigten muss regelmäßig die Vollendung des 62. Lebensjahres (bei Unterstützungskassenzusagen, die vor dem 01.01.2012 erteilt wurden, die Vollendung des 60. Lebensjahres) sein.

 

Steuerrechtliche Behandlung der Auszahlungen (Rentenleistungen) aus einer Unterstützungskasse beim Arbeitnehmer

Die Auszahlungen (Leistungen) der arbeitgeberfinanzierten Unterstützungskasse unterliegen nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG der Besteuerung. Es handelt sich um nachträgliche Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Beim Arbeitnehmer werden diese Einkünfte mit seinem individuellen Steuersatz versteuert. Die Versteuerung der Einkünfte erfolgt ab 2013 im elektronischen Lohnsteuerabzugsverfahren. Bei der Versteuerung von laufenden Leistungen (Renten) gelten folgende Besonderheiten:

Durch den Versorgungsfreibetrag bleiben bei Versorgungsbezügen aus früheren Dienstleistungen bei einem Versorgungsbeginn ab 2013 27,20 % aus den Bezügen, maximal 2.040,- EUR steuerfrei. Zum Versorgungsfreibetrag kommt ein Zuschlag hinzu, der bei einem Versorgungsbeginn ab 2013 612,- EUR beträgt. Der Versorgungsfreibetrag und Zuschlag werden bis zum Jahr 2040 stufenweise auf 0,- EUR abgeschmolzen. Bezüge wegen Erreichens der Altersgrenze gelten erst dann als Versorgungsbezüge, wenn der Steuerpflichtige das 63. Lebensjahr oder, wenn er schwerbehindert ist, das 60. Lebensjahr vollendet hat. Zusätzlich zu dem Versorgungsfreibetrag ist nach § 9a Nr. 1 EStG noch ein Arbeitnehmerpauschbetrag für Werbungskosten in Höhe von 102,- EUR p. a. zu berücksichtigen, sofern nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden.

 

Steuerrechtliche Behandlung der Auszahlungen (Kapitalabfindungen) aus einer Unterstützungskasse beim Arbeitnehmer

Die Leistungen aus der arbeitgeberfinanzierten Unterstützungskasse unterliegen nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG der Besteuerung. Es handelt sich um nachträgliche Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Beinhaltet der Leistungsplan der Unterstützungskasse statt einer Rente eine einmalige Kapitalleistung, so unterliegt die Kapitalleistung der vollen nachgelagerten Besteuerung.

Beim Arbeitnehmer werden diese Einkünfte mit seinem individuellen Steuersatz versteuert. Die Versteuerung der Einkünfte erfolgt ab 2013 im elektronischen Lohnsteuerabzugsverfahren. Zur Minderung der Steuerprogression sieht das EStG in § 34 Abs. 2 Nr. 4 i. V. mit § 34 Abs. 1 die sog. Fünftelungsregelung vor. Die Anwendung der Fünftelungsregelung muss der steuerpflichtige Leistungsempfänger im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung selbst bei seinem Finanzamt beantragen. Danach beträgt die Einkommensteuer auf Einkünfte, die die Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit darstellen, das Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer für das um diese Einkünfte (reduziert um den Versorgungsfreibetrag) verminderte zu versteuernde Einkommen und der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich eines Fünftels dieser Einkünfte.

 

Steuerrechtliche Behandlung der Auszahlungen (Rentenleistungen und Kapitalabfindungen) aus einer Unterstützungskasse beim Arbeitgeber

Leistungen aus Unterstützungskassenversorgungen, die dem Arbeitgeber (also dem Trägerunternehmen) zufließen, sind Betriebseinnahmen. Diese Leistungen werden allerdings an den Begünstigten oder seine Hinterbliebenen ausgezahlt und stellen insoweit Betriebsausgaben dar. Es handelt sich daher insoweit um einen durchlaufenden Posten.

 

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