Arbeitgeberfinanzierte Unterstützungskasse

Bei der arbeitgeberfinanzierten Variante der rückgedeckten Unterstützungskasse finanziert der Arbeitgeber die Zuwendungen an die Unterstützungskasse. Für die steuerliche Anerkennung müssen die Zuwendungen (Zahlungen) an die Unterstützungskasse bis zum Rentenbeginn fortlaufend, gleich bleibend oder steigend erfolgen. Einmalige oder variable Zuwendungen an eine rückgedeckte Unterstützungskasse sind steuerlich nicht zulässig.

Der zu versorgende Arbeitnehmer erhält von der Unterstützungskasse eine schriftliche Zusage über den vorgesehenen Umfang und Höhe der Versorgung. Die Höhe der Zuwendungen, die der Arbeitgeber an die Unterstützungskasse ist steuerlich nicht begrenzt. Die Unterstützungskasse eignet sich daher als Versorgungslösung nicht nur für Normalverdiener, sondern insbesondere für Fach- und Führungskräfte sowie Gesellschafter-Geschäftsführer und Vorstände von Aktiengesellschaften, bei denen es in der Regel oft um die Bildung höherer Versorgungen geht.

Die Zuwendungen, die der Arbeitgeber an die Unterstützungskasse leistet, können in voller Höhe als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, das heißt, sie vermindern den steuerpflichtigen Gewinn des Unternehmens. In der Bilanz müssen die Versorgungsverpflichtungen aus einer arbeitgeberfinanzierten Unterstützungskasse nicht ausgewiesen werden. Durch die Auslagerung der Versorgungsverpflichtungen an die Unterstützungskasse tauchen diese in Ihrer Bilanz des Unternehmens nicht auf. Auf diese Weise lassen sich alle Risiken für den Arbeitgeber ausschießen und der Verwaltungsaufwand bleibt bei der Unterstützungskasse.

 

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