Besondere Vorschriften bei der Versorgung von Gesellschafter-Geschäftsführern, AG-Vorständen von und dem Gesellschafter-Geschäftsführer nahestehenden Personen |
Aufgrund dieser besonderen Stellung des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH müssen eine Vielzahl von allgemeinen und besonderen Voraussetzungen erfüllt sein, damit eine Versorgungszusage über die Unterstützungskasse steuerlich anerkannt wird. Diese gelten insbesondere für einen steuerlich beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer.
Die steuerlich beherrschende Stellung eines GmbH-Gesellschafters liegt dann vor, wenn er die Mehrheit der Stimmrechte besitzt und deshalb bei Gesellschaftsversammlungen entscheidenden Einfluss ausüben kann. Eine Beteiligung von 50% oder weniger reicht nur dann aus, wenn besondere Umstände hinzutreten, z.B. drei zu gleichen Teilen an einer Kapitalgesellschaft beteiligte Gesellschafter Geschäftsführer. Der nicht beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer, oder Minderheitsgeschäftsführer ist mit weniger als 50% an der Gesellschaft beteiligt. Dabei unterscheidet man zwischen wesentlicher Beteiligung (25% bis 50%) und unwesentlicher Beteiligung (weniger als 25%).
Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer unterliegen nicht dem Schutz des BetrAVG. Bei der Einrichtung der Versorgung für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer sind zusätzlich folgende Voraussetzungen zu beachten (Voraussetzungen nach KStG und KStR):
- Zivilrechtliche Wirksamkeit (Gesellschafterbeschluss)
- Nachzahlungsverbot
- Ernsthaftigkeit/Finanzierbarkeit
- Probezeit (Warte- und Beobachtungszeit)
- Erdienbarkeit
- Angemessenheit der Gesamtbezüge/ Angemessenheit der Versorgung
- Insolvenzschutz
Die Besonderheiten gelten grundsätzlich auch für dem Gesellschafter-Geschäftsführer nahestehende Personen sowie unter gewissen Voraussetzungen für Vorstände von Aktiengesellschaften (mit Mehrheitsaktienbesitz) und deren Angehörigen.