Was ist die rückgedeckte Unterstützungskasse?

Die Unterstützungskasse ist eine mit einem Sondervermögen ausgestattete, rechtlich selbstständige, Einrichtung, die in Regel als eingetragener Verein, GmbH oder Stiftung geführt wird. Als überbetriebliche Versorgungseinrichtung, wird die Unterstützungskasse von einem oder mehreren Arbeitgebern (Trägerunternehmen) getragen. Sie gewährt den Arbeitnehmern der Trägerunternehmen Versorgungsleistungen ohne Rechtsanspruch. Für die Ausfinanzierung der zugesagten Versorgungsansprüche, erhält die Unterstützungskasse Zahlungen (Zuwendungen) in Form von laufenden Beiträgen vom Trägerunternehmen. Die Beiträge fließen in eine Rückdeckungsversicherung, die die Unterstützungskasse abschließt um die zu erbringenden Versorgungsleistungen zum vereinbarten Zeitpunkt (Rentenbeginn des zu versorgenden Arbeitnehmers) erbringen zu können.

An die Rückdeckungsversicherung werden besondere Anforderungen gestellt:

  • Die Beitragszahlungsdauer muss der Vertragsdauer der Rückdeckungsversicherung entsprechen, d. h. Rückdeckungstarife mit abgekürzter Beitragszahlungsdauer sind nicht zulässig.
  • Die laufenden monatlichen oder jährlichen Beiträge, die das Trägerunternehmen an die Unterstützungskasse erbringt müssen zwingend gleichbleibend oder steigend sein. Einmalbeiträge sind nicht zulässig.
  • Überschüsse aus den Rückdeckungsversicherungen dürfen entweder mit den laufenden Beiträgen verrechnet oder zur Leistungserhöhung verwendet werden. Das Überschusssystem verzinsliche Ansammlung ist in der Unterstützungskasse nicht zulässig.
  • Es werden Renten und Kapitalleistungen zugesagt. Berufsunfähigkeitsrenten können nur als Zusatzversicherung vereinbart werden. Selbständige Berufsunfähigkeitsrenten sind nicht zulässig
  • Mindestablaufalter der Rückdeckungsversicherung ist das 62. Lebensjahr.
  • Rückdeckungsversicherungen dürfen nicht abgetreten oder beliehen werden.

Beiträge für die Rückdeckungsversicherung sind vom Trägerunternehmen voll als Betriebsausgabe abzugsfähig, sofern die genannten Anforderungen an die Rückdeckungsversicherung erfüllt sind.

Die zugesagten Anwartschaften des zu versorgenden Arbeitnehmers sind somit von Beginn an voll ausfinanziert. Sowohl die Versorgungsverpflichtung (die Versorgungszusage) gegenüber dem Arbeitnehmer als auch die Rückdeckungsversicherung  wirken sich in keinster Weise auf die Bilanz des Unternehmens aus.

Arten der Unterstützungskassen:

Versicherer-Unterstützungskassen: Werden von Versicherungsunternehmen gegründet. Als Rückdeckungsversicherungen werden ausschließlich hauseigene Rententarife angeboten.

„Freie“ Unterstützungskassen oder Gruppen-Unterstützungskassen: Werden von Dritten gegründet und sind frei in der Wahl der Rückdeckungsversicherung.

Körperschaftsteuerpflicht der Unterstützungskasse

Als juristische Personen des privaten Rechts sind Unterstützungskassen grundsätzlich voll körperschaftsteuerpflichtig. Unter bestimmten Voraussetzungen können Unterstützungskassen jedoch von der Körperschaftsteuer befreit werden.

Voraussetzungen für die Körperschaftsteuerbefreiung der Unterstützungskasse gemäß § 5 KStG

  • Die Unterstützungskasse stellt eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung dar. Sie darf keinen Rechtsanspruch auf Versorgungsleistungen gewähren.
  • Empfänger der Versorgungsleistungen sind ausschließlich Zugehörige oder Arbeitnehmer des Trägerunternehmens.
  • Da die Unterstützungskasse gem. §§ 1 bis 3 KStDV eine soziale Einrichtung darstellt, müssen insbesondere folgende Punkte beachtet werden:
    • Die Mehrzahl der Leistungsempfänger besteht nicht aus Gesellschaftern oder Angehörigen* von Gesellschaftern.
    • Beschränkung der Höhe der Versorgungsleistungen: Danach darf z. B. die jährliche  Altersrente in der Regel 25.769,- EUR inklusive Überschüsse nicht übersteigen.
  • Mitwirkungsrecht des Leistungsempfängers / des Arbeitnehmervertreters (Beirat)
  • Zweckbindung des Kassenvermögens: Vermögen und Einkünfte der Unterstützungskasse dürfen ausschließlich und unmittelbar nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung für die Zwecke der Unterstützungskasse verwendet werden.
  • Die Unterstützungskasse darf nicht „überdotiert“  sein. Das heißt, dass das steuerlich definierte tatsächliche Kassenvermögen nicht das steuerlich definierte zulässige Kassenvermögen um mehr als 25 % überschreiten darf.

*Unter Angehörigen sind gem. § 15 Abgabenordung (AO) insbesondere: Verlobte, Ehegatten, Kinder, Geschwister, Kinder der Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Geschwister der Eltern und Verwandte und Verschwägerte gerade Linie, Pflegeeltern und Pflegekinder zu verstehen.

 

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